Nichtraucherschutz an Bushaltestellen

Je nach Witterung ist es nicht möglich rücksichtsvoll Rauchern auszuweichen. So passiert es häufiger, dass man an der Haltestelle den Rauch mitbekommt. Insbesondere in Wartehäuschen ist dies der Fall. Ein Rauchverbotsschild hängt hier nicht und es stellt sich die Frage müsste hier eines hängen.

Auf Grundlage des Bundesnichtraucherschutzgesetz lässt sich hier kein Verstoß feststellen, da dieses für Bundesgebäude gilt.

Es gibt aber auch ein entsprechendes Nichtraucherschutzgesetz NRW nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 1. d) und § 3 gilt in Gebäuden aller sonstigen Einrichtungen „des Landes oder der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform“ ein Rauchverbot.

In § 1 ist zwar auch von „sonstigen vollständig umschlossenen Räumen“ die Rede, allerdings bezieht sich dies eindeutig nicht auf Gebäude da dieser Begriff in Bauordnung NRW definiert ist:

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Demnach wäre ein Bushaltestellenwartehäuschen ein öffentliches Gebäude in dem ein Rauchverbot gelten müsste. Da stellt sich die Frage wieso dies nicht der Fall ist.

Folgende Anfrage schickte ich deshalb an die DVG:

Guten Tag,

nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW i.V.m. der Bauordnung NRW müsste in Wartehäuschen an Haltestellen ein Rauchverbot aushängen. Ich stelle mir die Frage, warum dies nicht der Fall ist.

Es wäre nicht nur der Schutz der Nichtraucher, sondern auch eine Verbesserung der Sauberkeit, weil weniger Zigarettenkippen auf dem Boden lägen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort

Anstelle der DVG antwortete der Mutterkonzern DVV. Wie erwartet fiel die Antwort negativ aus. Zuerst wurde behauptet Wartehäuschen wären keine Gebäude und zudem befinden sich diese angeblich in der Obhut der Ströer GmbH.

Zu der Ströer GmbH hatte ich dann einige Fragen gestellt, die bisher nicht beantwortet wurden. Mein Hinweis auf die Bauordnung NRW und die Definition Gebäuden wurde nach einem internen Rechtsgutachten der DVG/DVV anscheinend als nicht zutreffend abgetan. Der Zusatz „sonstige vollständig umschlossenen Räume“ scheint sich nach deren Meinung auch auf Gebäude beziehen. Ich bin da natürlich anderer Meinung, denn ansonsten gäbe es ein Schlupfloch für Kneipen und Festzelte. Es gibt einige, bei denen ein Teil geöffnet werden kann, womit das Gesetz hier nicht mehr gültig wäre. Nehmen wir mal ein Restaurant an, bei dem die Fassadenseite vollständig geöffnet werden kann. So würde dies bedeuten, dass das Gesetz hier nicht gelten würde, weil es nicht vollständig umschlossen wäre. Oder halt beim Festzelt, wenn dort eine Seite offen wäre dürfte dann vermutlich wohl geraucht werden.

Ein Gerichtsurteil vom VG München vom 03.08.2011 (Az.: M 18 S 11.1436), befasst sich mit der Außenfläche im Inneren eines Einkaufszentrum. Der Raum in dem sich der Rauch verteilen kann dürfte in einem Einkaufszentrum wesentlich größer sein, als in einem Wartehäuschen. Allerdings wird auch hier nicht ganz klar, wie weit der Begriff des umschlossenen Raums gefasst werden muss.

Habe jetzt mal beim Ministerium angefragt, um zu sehen, wie diese das Gesetz hier interpretieren. Also mehr dazu demnächst. Vielleicht findet sich ja doch noch das eine oder andere Schlupfloch.

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Eine Antwort zu Nichtraucherschutz an Bushaltestellen

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