Ablehnung Petition zur mobilen Überwachung

Vor einiger Zeit hatte ich eine Petition zu mobiler Überwachung eingereicht und bereits auf die erste Antwort reagiert.

Das Bundesministerium sieht kein Problem mit mobiler Überwachung, weil es ja schlagkräftigte Abwehrrecht gäbe. Insgesamt ist dieses Schreiben in meinen Augen ein ziemlicher Witz.

…Der Petent spricht sich für eine Regelung zur Abwehr mobiler Überwachung im Bundesdatenschutzgesetz aus (BDSG) aus. Derzeit sei eine nahezu lückenlose kommerzielle Überwachung des Alltag mithilfe von Drohnen, der Datenbrille Google Glass sowie der Bildübertragung von Smartphones möglich. Diese Geräte seien für jedermann erwerbbar. Abwehrrechte – wie ein erweitertes Recht am eigenen Bild oder prophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung einer Aufzeichnung der eigenen Person – gebe es nicht. Der Petent sieht hierin einen Eingriff in Grundrechte.

Zu der Petition wird wie folgt Stellung genommen:

In § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume geregelt. Die Norm enthält eine Legaldefinition des Begriffs der Videoüberwachung. Danach ist Videoüberwachung die „Beobachtung…mit optisch-elektronischen Einrichtungen“. Der Begriff der Einrichtung ist technikneutral, das Gesetz trifft keine nähere Festlegung bezüglich der konkreten Art der vom Anwendungsbereich der Norm erfassten Geräte. Diese können daher sowohl stationär als auch mobil sein, so dass beispielsweise auch Mobiltelefone mit eingebauter Kamera von § 6b BDSG erfasst sind (vgl. auch Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 6b Rn. 37 f.).

Voraussetzung für die Anwendung des § 6b BDSG ist jedoch zunächst, dass der Anwendungsbereich des BDSG eröffnet ist. Dies richtet sich nach § 1 Abs. 2 BDSG. Danach gilt das BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes, der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetze geregelt ist und diese Bundesrecht ausführen oder als Organe der Rechtspflege tätig werden, und durch nicht-öffentliche Stellen. Das BDSG gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten durch nicht-öffentliche Stellen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Ist § 6b BDSG, so gelten dessen enge Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Videoüberwachung öffentlich-zugänglicher Bereich ist danach nur zulässig, „soweit sie

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“

§ 6b BDSG enthält ferner eine Kennzeichnungspflicht, eine Interessenabwägungsklausel hinsichtlich der Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten, eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen sowie Löschpflicht.

sofern Foto- oder Videoaufnahmen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken erfolgen, findet zwar das BDSG gemäß dessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG keine Anwendung. Von der Aufzeichnung Betroffene sind jedoch nicht schutzlos. Bereits nach derzeitiger Rechtslage besteht ein zivilrechtlicher Abwehranspruch gegen widerrechtliche Eingriffe in das Recht am eigenen Bild. Der Einzelne muss nicht generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahme, fertigt (BGH, Urt. v. 25. April 1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956). Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild ist Bestandteil des zivilrechtlich allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Es ist nicht auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt und gilt unmittelbar auch zwischen Privaten. Auch unterfällt nicht erst die Verwertung, sondern bereits die Herstellung von Abbildungen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BAG, Beschl. v. 26. August 2008 – 1 ABR 16/07, NZA 2008, 1187, 1189).

Werden Bild- und Filmaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigt, so stellt dies folglich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Hierbei kann es sich, auch ohne die Absicht, die Aufnahmen zu verbreiten, um eine rechtswidrige, unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 BGB handeln, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB anerkannt ist (BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 – I ZR 151/56, NJW 1958, 827, 829; BGH, Urt. v. 25. April 1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch ein Rahmenrecht, das nicht schrankenlos gewährleistet ist. Daher ist nicht jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch rechtswidrig. Ob die Herstellung der Abbildung rechtswidrig und damit unzulässig oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, muss stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung der rechtlichen Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung geprüft werden (BGH, Urt. v. 25. April 1995 – VI ZR 272/94 NJW 1995, 1955, 1957). Die gegenüberstehenden Positionen in ein Verhältnis zu bringen, das den jeweiligen Interessen angemessen Rechnung trägt, ist Aufgabe der Gerichte (BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793, 1794). Hierbei kann auch auf die Wertung des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) zurückgegriffen werden. Für die Zulässigkeit der Herstellung der Foto- und Videoaufnahme einer Person spricht es, wnn deren Verbreitung nach den §§ 22, 23 KunstUrhG zulässig wäre (OLG Hamburg, Bschl. v. 5. April 2012 – 3-14/12 (Rv)). Nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG dürfen, sofern keine Einwilligung des Betroffenen nach § 22 KunstUrhG vorliegt, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Danach müsste beispielsweise ein zufällig von der Kamera eines Touristen erfasster Passant im öffentlichen Straßenraum die Aufnahme nach der Wertung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG hinnehmen. Andererseits ist bei der Abwägung von den Gerichten zu beachten, dass mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden sind. Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen des Aufnehmenden ergeben (BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793, 1794).

Durch eine solche gerichtliche Abwägung im Einzelfall werden die jeweiligen Interessen in einen angemessenen Ausgleich gebracht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hinreichend Rechnung getragen. Eine darüberhinausgehende allgemeine Regelung zur „Abwehr mobiler Überwachung“ würde hingegen das Risiko vielfältiger Grundrechtseingriffe bergen, so z.B. in der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Schließlich existiert auch ein strafrechtlicher Schutz gegen widerrechtliche Bildaufnahmen. Gemäß § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.

Meine Antwort:

Offensichtlich scheint das Bundesinnenministerium keinerlei Kenntnis des erwähnten § 6b BDSG zu haben, denn dieses setzt gemäß Abs. 2 eine adäquate Kennzeichnung des überwachten Bereichs voraus, welche bei mobilen Überwachungen, höchstwahrscheinlich nie gegeben ist.

Es besteht keinerlei Möglichkeit zu erkennen, welchem Zweck eine Aufzeichnung dient. Im öffentlichen Raum ist regelmäßig gerade nicht von einer persönlichen oder familiären Tätigkeit auszugehen. Wenn zudem die Daten an ein „Soziales Netzwerk“ oder ähnliches erfolgt ist dies definitiv nicht mehr gegeben, denn hier geht es um kommerzielle Nutzung.

Alles in allem scheitern die vom BMI genannten Gesetze und Abwehrrechte, allerdings schon daran, dass man erst einmal mitbekommen muss, dass man aufgezeichnet wird. Im Zusammenhang mit den von Edward Snowden veröffentlichten Informationen ist zudem davon auszugehen, dass auch diese Techniken durch Geheimdienste missbraucht werden.

Abwehrrechte kann man nur ausüben, wenn man weiß wer einen aufgezeichnet hat und man dies überhaupt weiß. Dies ist nicht möglich, da erstens die Personen keine äußerlichen Kennzeichnungen tragen, also gar nicht identifizierbar sind (wobei eine Kennzeichnung auch mit dem Datenschutz kollidieren würde) und auch keine Erkennung durch die Polizei in einem ausreichend kurzem Zeitraum erfolgen kann. Somit ist eine Durchsetzung der Rechte nicht möglich. Schutzrechte die nicht durchgesetzt werden können, macht betroffene Schutzlos. Hier muss von vornherein ein Riegel vorgeschoben werden, z.B. durch entsprechende Filter auf den Geräten oder einem Verbot.

Es ist zudem davon auszugehen, dass in sehr naher Zukunft vermehrt Augmented Reality Systeme auf den Markt kommen werden.

Das KunstUrhG ist hier vollkommend irrelevant, da dieses andere Fälle behandelt.

Ein Reporter wird nur dann mit einer versteckten Kamera agieren, wenn er recherchiert, dies sind Einzelfälle, die mobile Überwachung ist es dagegen nicht. Es würde ein entsprechender Absatz reichen um dies zu regeln, zum hat auch die Pressefreiheit Schranken, wenn sie mit anderen Grundrechten kollidieren. Die Kunstfreiheit ist klar geregelt, eine Notwendigkeit für versteckte Aufnahmen gibt es nicht.

Die vom BMI genannten Beispiele treffen nicht zu.

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