Unseriöse Vereine erkennen

Aus gegebenem Anlass habe ich mich gefragt, wie man vor einer Spende einen Unseriösen erkennen kann.

Es gibt natürlich so allgemeine Hinweise, die auf unseriöse Vereine hindeuten können:
1. Keine Homepage
2. Homepage ohne Impressum mit vollständiger Anschrift
3. Beschwerden über den Verein im Netz
4. Berichterstattung über Ungereimtheiten
5. Keine Offenlage der Gemeinnützigkeit

Aber wie ist das mit Spenden bei einem Verein, den man nicht einschätzen kann?
Der wesentlichste Faktor ist allerdings, ob eine Spende an einen gemeinnützigen Verein absetzten kann.

Man sollte meinen, dass man dies einfach beim Finanzamt oder auf einer Seite im Netz erfährt, aber leider ist dem nicht so. Wie es scheint unterliegt auch die Gemeinnützigkeit dem Steuergeheimnis. Es sei denn das Finanzamt wurde davon entbunden und kann so die Gemeinnützigkeit für den Verein bestätigen. Dies ist natürlich keine Garantie, dass wirklich alles gemeinnützig ist, aber eine gute Richtschnur. Ebenso wie die offizielle Spendenbescheinigung.

Ich persönlich würde einem Verein, der zu den beiden vorgenannten Punkten nicht bereit ist, auch keine Spende überreichen/überweisen.

Begründung Bundesfinanzministerium (wesentliche Anteile hervorgehoben):

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

ob eine Körperschaft gemeinnützig ist, unterliegt nach § 30 Abgabenordnung dem Steuergeheimnis. Nach Nummer 4.2 des Anwendungserlasses zu § 30 Abgabenordnung sind Auskünfte darüber, ob eine Körperschaft wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist oder nicht, dem Spender nur dann zu erteilen, wenn der Spender im Besteuerungsverfahren die Berücksichtigung der geleisteten Spende beantragt (§ 30 Absatz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Abgabenordnung), die Körperschaft dem Spender den Tatsachen entsprechend mitgeteilt hat, dass sie zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt ist, die Körperschaft wahrheitswidrig behauptet, sie sei zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden berechtigt (§ 30 Absatz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Abgabenordnung); die Richtigstellung kann in diesem Fall öffentlich erfolgen, wenn die Körperschaft ihre wahrheitswidrige Behauptung öffentlich verbreitet.

Ansonsten ist der Spender bei Anfragen stets an die Körperschaft zu verweisen, sofern keine Zustimmung der Körperschaft zur Auskunftserteilung vorliegt. Spendet ein Bürger an eine gemeinnützige Körperschaft und stellt diese darüber eine Zuwendungsbestätigung aus, darf der Steuerpflichtige im Übrigen nach § 10b Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen.

Die mit dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung bundesgesetzlich geregelte Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. grundlegend die Entscheidung vom 17. Juli 1984-2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83- BVerfGE 67, 100) durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 14, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz geboten (vgl. grundlegend die Entscheidung vom 17. Juli 1984 -2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 –
BVerfGE 67, 100, 142 f.). Diese Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Der besonders hohe Stellenwert des die Grundrechte verbürgenden Steuergeheimnisses kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass § 355 Strafgesetzbuch die Verletzung des Steuergeheimnisses durch Amtsträger unter Strafe stellt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen auf diesem Wege – auch im Namen von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble – eine schöne Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest sowie alles Gute für das neue Jahr.

Viele Grüße
Im Auftrag

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